* Ausgenommen von dieser „EWL-Preisgarantie“ sind die „staatlichen Komponenten“, die sich derzeit aus der EEG-Umlage, der KWK-Umlage, der § 19 Strom-NEV-Umlage, der § 17f EnWG-Offshore-Netzumlage, der § 18 AbLaV-Umlage sowie der Strom- und Umsatzsteuer zusammensetzen. Diese „staatlichen Komponenten“ betragen aktuell ca. 52 % des Verbrauchspreises sowie ca. 16 % des Grundpreises. EWL ist bei einer Erhöhung der „staatlichen Komponenten“ berechtigt, bei deren Senkung oder Entfall jedoch verpflichtet, die Preise auch während der Preisgarantiefrist im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Änderungen der „staatlichen Komponenten“ gemäß Ziffer 3.4 - 3.6 der "Allgemeinen Lieferbedingungen Strom Sondervertrag EWL (AGB)" (nachfolgend: AGB Strom) anzupassen. Alle anderen Preisbestandteile werden durch die „EWL-Preisgarantie“ fixiert.